Satzung

Satzung für den RSC Zieglhof e. V. (Reitsportclub Zieglhof e. V.)

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name lautet: Reitsportclub Zieglhof, nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“). Er hat seinen Sitz in 93188 Pielenhofen, Zieglhof 2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Tag der Errichtung ist der 01.09.2022.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

  • § 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Pferdesports.

Der RSC bezweckt:

(1)     die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren, Sportliche Ertüchtigung durch Hobby Horsing;

(2)     die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

(3)     die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

(4)     die Förderung Pferdespezifischen Brauchtums-, Zucht- und Traditionsveranstaltungen.

  • § 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)     Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5)     Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen bzw. auf die Ehrenamtspauschale nach den Vorschriften des § 3 Nr. 26a EStG

  • § 4 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3)     Mitglied kann nur werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

(4)     Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(5)     Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(6)     Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/desgesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(7)     Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

  • § 5 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

(1)     Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1     die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2     den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3     die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

(2)     Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs- Prüfungs- Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß
§ 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO- Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)     Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(3)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(4)     Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erlischt automatisch die Vereinszugehörigkeit.

(5)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, oder seiner Beitrittspflicht während eines Jahres trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Bei Nichtbezahlung trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet bei vereinsschädigenden Verhalten die Vorstandschaft.

  • § 7 Beiträge

(1)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Das Einkassieren der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand.

(2)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich mitzuteilen. Der Verein kann durch eine Unterlassung dieser Mitteilung entstandene Aufwendungen an das Mitglied weitergeben.

(3)     Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(4)     Bei unterjährigem Eintritt wird der anteilige Jahresbeitrag berechnet.

(5)     Das aktive Mitglied ist verpflichtet, den jeweils gültigen Arbeits-, Reitplatz- und Hallendienst zu verrichten. Bei Nichtausführung ist das vom Vereinsausschuss festgelegte Ersatzentgelt zu leisten. Der aktuelle Arbeits-, Reitplatz- und Hallendienst wird vom Vereinsausschuss festgelegt und ist auf der Homepage bzw. den Seiten der sozialen Netzwerke (z. B. Facebook) des Vereins einsehbar. Wer aktives Mitglied ist, legt ebenfalls der Vereinsausschuss fest.

  • § 8 Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • § 9 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister (Kassier)

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)     Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4)     Wiederwahl ist möglich.

(5)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.

(6)     Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(7)     Vorstandsmitglieder können nach §9 Abs. 1 nur Vereinsmitglieder werden.

  • § 10 Vereinsausschuss
  • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern:
    – Reiten,
    – Jugendarbeit,
    – Turnierteilnahme,
    – Hobby Horsing,
    – Tradition und Brauchtumund zukünftigen Abteilungen. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen, die ebenfalls im Ausschuss stimmberechtigt sind.

    2)      Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

    (3)     Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

    • § 11 Abteilungen

    (1)     Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.

    (2)     Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassier sowie der Abteilungsschriftführer angehören. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

    (3)     Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

    (4)     Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

    (5)     Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Soweit nach Satzung und/oder Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Abteilungen Abteilungsbeiträge erheben. Das Kassenrecht verbleibt im Vorstand.

    (6)     Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungs-versammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet. Die Abteilung ist insbesondere zuständig für

    • Wahl der Ausschussmitglieder
    • Entlastung der Ausschussmitglieder
    • Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein
    • Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
      • Planung und Durchführung von Aktivitäten/Veranstaltungen
      • Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats und Einnahmen aus den Aktivitäten
      • Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereins-mitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
      • § 12 Mitgliederversammlung

      (1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

      (2)     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

      (3)     Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

      (4)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ohne Vorstandsmitglied ist keine Mitgliederversammlung möglich.

      (5)     Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

      (6)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
      2. b) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers und Entgegennahme des Kassen-berichtes
      3. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsordnungen
        1. d) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
        2. e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

        (7)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

        • § 13 Kassenprüfung

        (1)     Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Dem Kassenprüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

        (2)     Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen wird vom Vereinsausschuss geregelt.

        • § 14 Haftung

         

        (1)     Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger deren Vergütung die steuerfreien Einnahmen nach§ 3 Abs. 26a EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

        (2)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, an der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

        • § 15 Datenschutz

        (1)     Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

        (2)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

        (3)     Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

        (4)     Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

        (5)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

        • § 16 Auflösung des Vereines

        (1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

        (2)     Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Pielenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Bruder-Konrad-Kindergarten, Klosterstraße 14a, 93188 Pielenhofen zu verwenden hat.

        • § 17 Sprachregelung

        Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

        • § 18 Inkrafttreten

        Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.09.2022 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

        • § 19 Salvatorische Klausel

        Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

        Pielenhofen, 01.09.2022

        Die Vorstandschaft